Schiedsordnung

SCHIEDSORDNUNG

Die Schiedsordnung gilt für alle Streitfälle in laufenden Turnieren / Wettkämpfen, die nach der Turnierordnung / Jugendordnung des SBOO bzw. den entspr. Ordnungen der Schach-Unterbezirke / Schachvereine / Schachabteilungen von Sportvereinen des SBOO usw. ausgetragen werden.
Soweit durch den SBOO bzw. seiner Untergliederungen, einschließlich des Schachverbandes Weser-Ems keine entspr. Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des NSV, der NSJ und des DSB.

01. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden als Sprecher und zwei Beisitzern. Dazu werden vier Ersatzmitglieder gewählt, die in numerischer Reihenfolge ( 1 - 4 ) nacheinander eingesetzt werden, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichtes verhindert oder befangen ist, daß heißt, wenn er selbst betroffen ist oder einem Verein / Unterbezirk angehört, der betroffen ist.


02. Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Es ist nur an gesetzliche Regelungen bzw. die betr. Ordnungen des SBOO usw. ( siehe oben ) gebunden.


03. Die Behandlung eines Protestes erfolgt nur, wenn

  • der zuständige Turnierleiter, Jugendturnierleiter, Seniorenwart, Mädchen- und Frauenwart eine Beschwerde abschließend behandelt hat
  • der Protest fristgerecht eingelegt wurde
  • die Protestgebühr fristgerecht auf dem entspr. Konto des SBOO gutgeschrieben wurde.


04. Die Anrufung des Schiedsgerichtes erfolgt schriftlich innerhalb von sieben Tagen ( Datum des Poststempels ) nach Eingang der Entscheidung über die Beschwerde bei dem Vorstandsmitglied, das die Entscheidung über die Beschwerde getroffen hat. Bei Entscheidungen, die unmittelbar Einfluß auf die Tabelle oder den Fortgang der Veranstaltung haben, kann die Frist für die Einlegung eines Protestes bis auf drei Tage verkürzt werden. Dieses Vorstandsmitglied hat den Protest umgehend mit einer Stellungnahme an den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes weiterzuleiten. Das Schiedsgericht verhandelt grundsätzlich öffentlich. Die Verhandlung ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen abzuhalten. Der genaue Termin und der Ort der Verhandlung ist

  •  den betroffenen Spielern, Vereinen bzw. Unterbezirken
  •  dem Vorstandsmitglied, das die Entscheidung über die Beschwerde getroffen hat schriftlich mindestens eine Woche vor der Verhandlung bekanntzugeben.


05. Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit endgültig. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung tritt sofort nach der Bekanntgabe oder dem in dem schriftlichen Bescheid angegebenen Termin in Kraft.


06. Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Vorstandsmitglied, das über die Beschwerde entschieden hat, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eine Aussprache über den zu behandelnden Sachverhalt findet nicht statt. Das Schiedsgericht kann mit Einverständnis der beteiligten Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Vor Beginn der Verhandlung entscheidet das Schiedsgericht ggf., ob ein Mitglied als befangen nicht an der Entscheidung beteiligt werden darf.


07. Die Rücknahme eines Protestes ist schriftlich bis eine Woche vor dem festgesetzten Verhandlungstermin möglich.


08. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer, dem zuständigen Vorstandsmitglied, Kassenwart und 1. Vorsitzenden des SBOO innerhalb von zwei Wochen nach der Verhandlung schriftlich mit einer entspr. Begründung mitzuteilen. Die Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgt mit eingeschriebenem Brief.


09. Die eingezahlte Protestgebühr wird umgehend zurückgezahlt, wenn dem Protest stattgegeben wird bzw. wenn der Protest gem. Ziffer 07 dieser Ordnung zurückgezogen wird. Sollte einem Protest teilweise stattgegeben werden, entscheidet das Schiedsgericht, in welchem Verhältnis die Protestgebühr erstattet wird.


10. Bei nachweisbar später erkennbaren Verstößen gegen bestehende Ordnungen können Proteste bis sechs Wochen nach Abschluß der Veranstaltung eingelegt werden.


11. Die Fristen nach Ziffer 3 und 4 dieser Ordnung beginnen am Tag des Zuganges der Entscheidung des zuständigen Vorstandsmitgliedes zu laufen. Als Tag des Zuganges gilt der dritte dem Datum des Poststempels folgende Tag, es sei denn, daß der Betroffene glaubhaft macht, daß ihm die Entscheidung später oder überhaupt nicht zugegangen ist. Die Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn der Betroffene nicht auf die Möglichkeit des Protestes nach dieser Schiedsordnung hingewiesen wurde.


12. Wenn das Schiedsgericht mit einem Fall befaßt wird, der in die Zuständigkeit der Unterbezirke / Vereine fällt, so hat dieser dem SBOO die entstandenen Kosten zu erstatten. Eine entspr. Kostenrechnung ist mit diesem Beschluß zu erstellen.

Die Schiedsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. 04. 2000 in Rastede verabschiedet und tritt am 01. 10. 2000 in Kraft. Änderung auf dem Kongress am 27. 04. 2003 in Wildeshausen beschlossen.

Unterschriften :


W. Berger                  J. Meyer
1. Vorsitzender           Vorsitzender des Schiedsgerichtes