SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
Der Schachbezirk Oldenburg-Ostfriesland e. V. (SBOO) hat seinen Sitz in Oldenburg und ist unter der Nummer - VR 1069 - im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Er ist durch das zuständige Finanzamt als "gemeinnützig" im Sinne der Abgabenordnung anerkannt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck
des SBOO ist die Pflege und Förderung des Schachsports, der im
besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen
Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgabe ist der SBOO eine
sportliche, kulturelle, unpolitische Vereinigung von Schachvereinen,
Schachabteilungen von Sportvereinen (im folgendem Verein genannt) und
Einzelpersonen (Förderer). Die Verwirklichung erfolgt u. a.
durch die Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen
und sonstigen Veranstaltungen, die dem o. a. Zweck nicht
entgegenstehen.
Der SBOO verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der SBOO ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirkes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
a) Der
SBOO ist als Bezirk V Teil des Niedersächsischen Schachverbandes
e. V. (NSV), der als Landesverband Mitglied im Deutschen Schachbund
e. V. (DSB) und im Landessportbund Niedersachsen e. V. (LSB) ist.
b)
Die im SBOO zusammengeschlossenen Vereine werden von den
Unterbezirken (U.-Bez.)
- Ammerland, Oldenburg-Stadt, Wesermarsch
-
Ostfriesland
- Südoldenburg und
- Wilhelmshaven-Friesland
nach den Ordnungen und Beschlüssen des SBOO betreut. Die Gliederung der Unterbezirke richtet sich grundsätzlich nach den politischen Kreisgrenzen.
§ 4 Beginn
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt durch
a) schriftliche Beantragung beim 1. Vorsitzenden des SBOO. In dem Antrag ist der beabsichtigte Beginn der Mitgliedschaft anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
Satzung des antragstellenden Vereins
Anschriften des Vorstandes
Anzahl der Mitglieder
Durchschrift / Kopie des Aufnahmeantrages beim LSB Niedersachsen.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme ist der vertretungsberechtigten Person des Vereines schriftlich mit Angabe des Beginns der Mitgliedschaft und der Zuordnung zu dem entspr. Unterbezirk bekanntzugeben. Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt der Verein die Ordnungen des SBOO und seiner Untergliederungen an. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der vertretungsberechtigten Person des antragstellenden Vereines schriftlich mit Angabe der Gründe und einer Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats (Poststempel) schriftlich Beschwerde beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
b)
Ehrenmitglieder und Förderer werden auf Vorschlag des
erweiterten Bezirksvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4
Ja-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ernannt /
aufgenommen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch
schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres.
Sie ist an den 1.Vorsitzenden des SBOO zu richten.
b)
durch Ausschluss wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder die
Interessen der Schach- und Sportverbände trotz Abmahnung durch
den Vorstand. Der Ausschluss ist der vertretungsberechtigten Person
mit Begründung innerhalb von zwei Wochen (Poststempel) nach der
Entscheidung per Einschreiben bekanntzugeben.
c)
mit Auflösung des SBOO.
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Teile des Bezirksvermögens.
§ 6 Organe des
SBOO
Organe des SBOO sind
1.
die Mitgliederversammlung
2. der
geschäftsführende Vorstand
3. der
Vorstand
4. der erweiterte Vorstand
5.
die Kassenprüfer
6. der Spielausschuss
7.
das Schiedsgericht
8. die Delegierten im Sinne
§ 7 Nr. 8 dieser Satzung.
§ 7.1.
Mitgliederversammlung (Kongress)
a) Die
Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
-
den Vorstandsmitgliedern
- je 1 Vertreter der
Unterbezirke
- je 2 Delegierte der
Mitgliedsvereine
- den Ehrenmitgliedern /
Förderern
b)
Einberufung
Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin in dem offiziellen Mitteilungsblatt des SBOO mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:
Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammenkunft, Beschlussfähigkeit,
Genehmigung der Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Berichte der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, des Schiedsgerichtes,
Etat für das nächste Geschäftsjahr,
Entlastung des Kassenwartes und der anderen Vorstandsmitglieder, ggf. Wahlen,
Frist für die Einreichung von Anträgen,
Verschiedenes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen
auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedsvereinen
bei Bedarf durch den Vorstand
abzuhalten.
Über die Ausrichtung der nächsten Mitgliederversammlung macht die vorhergehende Mitgliederversammlung einen Vorschlag. Der erweiterte Vorstand kann entscheiden, von diesem Vorschlag abzuweichen. Die Versammlung kann als Videokonferenz online durchgeführt werden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Anträge sind in der in der Einladung angegebenen Frist schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Sie werden im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Vorstandsmitglieder, Vorsitzenden der Unterbezirke / Vereine weitergeleitet. Verspätet eingegangene Anträge bzw. erst auf der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit als Dringlichkeitsantrag anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, sind unzulässig
c) Beschlüsse
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters..
Ausnahmen
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aufnahme von Förderern bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
die Auflösung des SBOO bedarf der 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
d)
Vorsitz
Den Vorsitz führt grundsätzlich der 1. oder 2. Vorsitzende des SBOO. Bei Verhinderung wird ein Versammlungsleiter gewählt. Für die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden wird ein Wahlleiter gewählt.
e)
Protokoll
Über
jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben
ist. Es soll spätestens in der übernächsten Ausgabe
des offiziellen Mitteilungsblattes des SBOO veröffentlicht
werden. Falls nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Veröffentlichung
Widerspruch beim 1. Vorsitzenden eingelegt wird, gilt es bis auf die
Punkte eines evtl. Widerspruches als genehmigt.
Über
einen eingelegten Widerspruch hat die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zu befinden. Betrifft der Widerspruch eine oder
mehrere Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die
über den Widerspruch zu befinden hat. Widerspruchsberechtigt
sind alle Teilnehmer der betreffenden Mitgliederversammlung. Ferner
sind widerspruchsberechtigt alle Unterbezirke sowie Vereine bzw.
Schachabteilungen von Sportvereinen des SBOO, sofern diese von
mindestens einer Person auf der Mitgliederversammlung vertreten
waren.
f) Entscheidungen
Der Mitgliederversammlung sind folgende Entscheidungen vorbehalten:
Satzungsänderungen
Festsetzung der Beiträge
Etat für das nächste Geschäftsjahr
Entlastung des Kassenwartes
Entlastung der anderen Vorstandsmitglieder
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Kassenprüfer
Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
Ernennung von Ehrenmitgliedern (müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein sein)
Aufnahme von Förderern
Wahl der Delegierten für die Kongresse des NSV
Verabschiedung der Ordnungen des SBOO
Entscheidungen über Anträge
Entscheidungen über Beschwerden nach dieser Satzung
Ausschluss von Mitgliedern
Auflösung des SBOO
§
7.2. Geschäftsführender Vorstand (Vorstand im Sinne §
26 des BGB)
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende / Schriftführer
der Kassenwart.
Jedes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein
vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand muss
aus genau der gleichen Anzahl von Personen bestehen, wie Ämter
aufgeführt sind.
§ 7.3 Vorstand
Dem Vorstand gehören an
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
die Referatsleiter
Turnierleiter
Jugendwart
1.Turnierleitung
Einzelmeisterschaften
2.Turnierleitung
Mannschaftsmeisterschaften
Seniorenwart
Mädchen- und Frauenwart
Lehrwart
Wertungsreferent
Pressewart
Die
Mitglieder des Vorstandes werden durch eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Delegierten in den Jahren mit gerader
Endziffer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Während einer Wahlperiode können die Aufgaben ausscheidender Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Wahlperiode durch den Vorstand kommissarisch anderen Schachfreunden übertragen werden.
Die Wahrnehmung der Aufgaben ergibt sich aus den entspr. Ordnungen und den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bearbeiten ihren Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich. Sie sind an Vorstandsbeschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung oder ein Honorar erhalten, näheres regelt die Finanzordnung.
§
7.4 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an
die Mitglieder des Vorstandes
die Vorsitzenden der Unterbezirke oder deren Vertreter
Die
Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Er tritt
grundsätzlich einmal jährlich zusammen
§ 7.5 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenführung ist nach den Regelungen der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO zu prüfen. Das Verfahren regelt die Beitrags- und Finanzordnung des SBOO.
§
7.6 Spielausschuss
Der Spielausschuss besteht aus
dem Turnierleiter als Sprecher
dem Jugendwart
dem Seniorenwart
dem Mädchen- und Frauenwart
den Spielleitern der Unterbezirke.
Die Turnierordnung wird vom Spielausschuss beschlossen. Beschlüsse
zur Turnierordnung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der
anwesenden Spielausschussmitglieder. Beschlossene Änderungen
sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Zustimmung
vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, ob er der Änderung
zustimmt oder nicht.
Erhält eine Änderung im
Spielausschuss nur eine einfache Mehrheit oder versagt der
geschäftsführende Vorstand einer mit 3/4 Mehrheit
beschlossenen Änderung ganz oder in Teilen die Zustimmung, so
ist diese Änderung dem nächsten Kongress zur endgültigen
Entscheidung vorzulegen.
§ 7.7 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht wird für die Dauer von zwei Wahlperioden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig über laufende Turniere / Wettkämpfe nach der Turnierordnung bzw. Jugendordnung des SBOO. Das Verfahren regelt die Schiedsordnung des SBOO.
$
7.8 Delegierte
Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kongresse des NSV werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Abstimmungen auf den betr. Kongressen haben sie die Interessen und Belange des SBOO zu berücksichtigen.
§ 8 Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des Vorstandes, soweit nicht das Schiedsgericht zuständig ist, kann Beschwerde schriftlich innerhalb von zwei Wochen (Poststempel) nach Bekanntgabe der zu beanstandenden Maßnahme beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden.
Ein Beschwerderecht haben
die Mitgliedsvereine des SBOO
die Unterbezirke des SBOO.
Über eine Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen abzuhalten ist.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des SBOO fällt das Bezirksvermögen nach Regulierung aller Forderungen und Verbindlichkeiten an den NSV, der es unmittelbar und ausschließlich für den Schachsport / für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung eine Neugründung einer Schachorganisation in dem Bereich des bisherigen SBOO mit einer entspr. Zweckbestimmung (§ 2 der Satzung) erfolgen, fließt das bisherige Vermögen in voller Höhe an diese Organisation zurück.
§
10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Oldenburg
§ 11
Verabschiedung, Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. März 1999 in
Neuenburg verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Kraft.
Im
Original unterschrieben :
W. Berger M.
Coners
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender und
Schriftführer
Die o. a. Satzung wurde
am 17. 06. 1999 unter der Nummer 1069 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Oldenburg eingetragen..
1.
Änderung : 16. April 2000
2. Änderung
: 05. Mai 2002
3. Änderung : 27. April
2003
4. Änderung : 03. Juni 2007
5. Änderung : 23. Juni 2013
6. Änderung : 30. August 2020
(Klaus Schumacher) (Rene Martens)
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender / Schriftführer