SATZUNG
§ 1 Name, Sitz,
Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
Der Schachbezirk
Oldenburg-Ostfriesland e. V. (SBOO) hat seinen Sitz in Oldenburg und
ist unter der Nummer - VR 1069 - im Vereinsregister beim Amtsgericht
Oldenburg eingetragen. Er ist durch das zuständige Finanzamt als
"gemeinnützig" im Sinne der Abgabenordnung anerkannt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck
des SBOO ist die Pflege und Förderung des Schachsports, der im
besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen
Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgabe ist der SBOO eine
sportliche, kulturelle, unpolitische Vereinigung von Schachvereinen,
Schachabteilungen von Sportvereinen (im folgendem Verein genannt) und
Einzelpersonen (Förderer). Die Verwirklichung erfolgt u. a.
durch die Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen
und sonstigen Veranstaltungen, die dem o. a. Zweck nicht
entgegenstehen.
Der SBOO verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der SBOO ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirkes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
a) Der
SBOO ist als Bezirk V Teil des Niedersächsischen Schachverbandes
e. V. (NSV), der als Landesverband Mitglied im Deutschen Schachbund
e. V. (DSB) und im Landessportbund Niedersachsen e. V. (LSB) ist.
b)
Die im SBOO zusammengeschlossenen Vereine werden von den
Unterbezirken (U.-Bez.)
- Ammerland, Oldenburg-Stadt, Wesermarsch
-
Ostfriesland
- Südoldenburg und
- Wilhelmshaven-Friesland
nach den Ordnungen und
Beschlüssen des SBOO betreut. Die Gliederung der Unterbezirke
richtet sich grundsätzlich nach den politischen Kreisgrenzen.
§ 4 Beginn
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
beginnt durch
a) schriftliche
Beantragung beim 1. Vorsitzenden des SBOO. In dem Antrag ist der
beabsichtigte Beginn der Mitgliedschaft anzugeben. Dem Antrag sind
folgende Unterlagen beizufügen
Satzung des
antragstellenden Vereins
Anschriften des
Vorstandes
Anzahl der
Mitglieder
Durchschrift /
Kopie des Aufnahmeantrages beim LSB Niedersachsen.
Über die Aufnahme
entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme ist der
vertretungsberechtigten Person des Vereines schriftlich mit Angabe
des Beginns der Mitgliedschaft und der Zuordnung zu dem entspr.
Unterbezirk bekanntzugeben. Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt der
Verein die Ordnungen des SBOO und seiner Untergliederungen an. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der vertretungsberechtigten
Person des antragstellenden Vereines schriftlich mit Angabe der
Gründe und einer Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben. Gegen
einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats (Poststempel)
schriftlich Beschwerde beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt
werden. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
b)
Ehrenmitglieder und Förderer werden auf Vorschlag des
erweiterten Bezirksvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4
Ja-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ernannt /
aufgenommen.
§ 5 Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet
a) durch
schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres.
Sie ist an den 1.Vorsitzenden des SBOO zu richten.
b)
durch Ausschluss wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder die
Interessen der Schach- und Sportverbände trotz Abmahnung durch
den Vorstand. Der Ausschluss ist der vertretungsberechtigten Person
mit Begründung innerhalb von zwei Wochen (Poststempel) nach der
Entscheidung per Einschreiben bekanntzugeben.
c)
mit Auflösung des SBOO.
Ein ausscheidendes
Mitglied hat keinen Anspruch auf Teile des Bezirksvermögens.
§ 6 Organe des
SBOO
Organe des SBOO sind
1.
die Mitgliederversammlung
2. der
geschäftsführende Vorstand
3. der
Vorstand
4. der erweiterte Vorstand
5.
die Kassenprüfer
6. der Spielausschuss
7.
das Schiedsgericht
8. die Delegierten im Sinne
§ 7 Nr. 8 dieser Satzung.
§ 7.1.
Mitgliederversammlung (Kongress)
a) Die
Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
-
den Vorstandsmitgliedern
- je 1 Vertreter der
Unterbezirke
- je 2 Delegierte der
Mitgliedsvereine
- den Ehrenmitgliedern /
Förderern
b)
Einberufung
Zu einer
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich
spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin in dem
offiziellen Mitteilungsblatt des SBOO mit Angabe der vorgesehenen
Tagesordnung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:
Feststellung der
ordnungsgemäßen Zusammenkunft, Beschlussfähigkeit,
Genehmigung der
Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Berichte der
Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, des Schiedsgerichtes,
Etat für das
nächste Geschäftsjahr,
Entlastung des
Kassenwartes und der anderen Vorstandsmitglieder, ggf. Wahlen,
Frist für
die Einreichung von Anträgen,
Verschiedenes.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen
auf Antrag von
mindestens sechs Mitgliedsvereinen
bei Bedarf durch
den Vorstand
abzuhalten.
Über die
Ausrichtung der nächsten Mitgliederversammlung macht die
vorhergehende Mitgliederversammlung einen Vorschlag. Der erweiterte
Vorstand kann entscheiden, von diesem Vorschlag abzuweichen. Die
Versammlung kann als Videokonferenz online durchgeführt werden.
Eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden
beschlussfähig. Anträge sind in der in der Einladung
angegebenen Frist schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Sie
werden im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung an die Vorstandsmitglieder, Vorsitzenden der
Unterbezirke / Vereine weitergeleitet. Verspätet eingegangene
Anträge bzw. erst auf der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der
Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit als Dringlichkeitsantrag
anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine
Satzungsänderung beinhalten, sind unzulässig
c)
Beschlüsse
Beschlüsse
werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Versammlungsleiters..
Ausnahmen
Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen
die Ernennung von
Ehrenmitgliedern und Aufnahme von Förderern bedarf einer 3/4
Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
der Ausschluss
eines Mitgliedes bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen
die Auflösung
des SBOO bedarf der 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen
Jeder Stimmberechtigte
hat eine Stimme.
d)
Vorsitz
Den Vorsitz führt
grundsätzlich der 1. oder 2. Vorsitzende des SBOO. Bei
Verhinderung wird ein Versammlungsleiter gewählt. Für die
Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden wird
ein Wahlleiter gewählt.
e)
Protokoll
Über
jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben
ist. Es soll spätestens in der übernächsten Ausgabe
des offiziellen Mitteilungsblattes des SBOO veröffentlicht
werden. Falls nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Veröffentlichung
Widerspruch beim 1. Vorsitzenden eingelegt wird, gilt es bis auf die
Punkte eines evtl. Widerspruches als genehmigt.
Über
einen eingelegten Widerspruch hat die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zu befinden. Betrifft der Widerspruch eine oder
mehrere Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die
über den Widerspruch zu befinden hat. Widerspruchsberechtigt
sind alle Teilnehmer der betreffenden Mitgliederversammlung. Ferner
sind widerspruchsberechtigt alle Unterbezirke sowie Vereine bzw.
Schachabteilungen von Sportvereinen des SBOO, sofern diese von
mindestens einer Person auf der Mitgliederversammlung vertreten
waren.
f) Entscheidungen
Der
Mitgliederversammlung sind folgende Entscheidungen vorbehalten:
Satzungsänderungen
Festsetzung der
Beiträge
Etat für das
nächste Geschäftsjahr
Entlastung des
Kassenwartes
Entlastung der
anderen Vorstandsmitglieder
Wahl der
Vorstandsmitglieder
Wahl der
Kassenprüfer
Wahl der
Mitglieder des Schiedsgerichtes
Ernennung von
Ehrenmitgliedern (müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein
sein)
Aufnahme von
Förderern
Wahl der
Delegierten für die Kongresse des NSV
Verabschiedung
der Ordnungen des SBOO
Entscheidungen
über Anträge
Entscheidungen
über Beschwerden nach dieser Satzung
Ausschluss von
Mitgliedern
Auflösung
des SBOO
§
7.2. Geschäftsführender Vorstand (Vorstand im Sinne §
26 des BGB)
Dem geschäftsführenden
Vorstand gehören an
Jedes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein
vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand muss
aus genau der gleichen Anzahl von Personen bestehen, wie Ämter
aufgeführt sind.
§ 7.3 Vorstand
Dem Vorstand gehören
an
Turnierleiter
Jugendwart
1.Turnierleitung
Einzelmeisterschaften
2.Turnierleitung
Mannschaftsmeisterschaften
Seniorenwart
Mädchen- und
Frauenwart
Lehrwart
Wertungsreferent
Pressewart
Die
Mitglieder des Vorstandes werden durch eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Delegierten in den Jahren mit gerader
Endziffer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
Mehrere Funktionen
können in Personalunion wahrgenommen werden. Während einer
Wahlperiode können die Aufgaben ausscheidender
Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Wahlperiode durch den Vorstand
kommissarisch anderen Schachfreunden übertragen werden.
Die Wahrnehmung der
Aufgaben ergibt sich aus den entspr. Ordnungen und den Vorgaben der
Mitgliederversammlung. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bearbeiten
ihren Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich. Sie sind an
Vorstandsbeschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung
gebunden. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit
eine pauschale Aufwandsentschädigung oder ein Honorar erhalten,
näheres regelt die Finanzordnung.
§
7.4 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten
Vorstand gehören an
die Mitglieder
des Vorstandes
die Vorsitzenden
der Unterbezirke oder deren Vertreter
Die
Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Er tritt
grundsätzlich einmal jährlich zusammen
§ 7.5
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer
werden für die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenführung ist nach
den Regelungen der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO zu prüfen.
Das Verfahren regelt die Beitrags- und Finanzordnung des SBOO.
§
7.6 Spielausschuss
Der Spielausschuss
besteht aus
dem Turnierleiter
als Sprecher
dem Jugendwart
dem Seniorenwart
dem Mädchen-
und Frauenwart
den
Spielleitern der Unterbezirke.
Die Turnierordnung wird vom Spielausschuss beschlossen. Beschlüsse
zur Turnierordnung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der
anwesenden Spielausschussmitglieder. Beschlossene Änderungen
sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Zustimmung
vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, ob er der Änderung
zustimmt oder nicht.
Erhält eine Änderung im
Spielausschuss nur eine einfache Mehrheit oder versagt der
geschäftsführende Vorstand einer mit 3/4 Mehrheit
beschlossenen Änderung ganz oder in Teilen die Zustimmung, so
ist diese Änderung dem nächsten Kongress zur endgültigen
Entscheidung vorzulegen.
§ 7.7
Schiedsgericht
Das Schiedsgericht wird
für die Dauer von zwei Wahlperioden durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet
endgültig über laufende Turniere / Wettkämpfe nach der
Turnierordnung bzw. Jugendordnung des SBOO. Das Verfahren regelt die
Schiedsordnung des SBOO.
$
7.8 Delegierte
Die Delegierten und
Ersatzdelegierten für die Kongresse des NSV werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bei Abstimmungen auf den betr. Kongressen haben sie die Interessen
und Belange des SBOO zu berücksichtigen.
§ 8
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen
des Vorstandes, soweit nicht das Schiedsgericht zuständig ist,
kann Beschwerde schriftlich innerhalb von zwei Wochen (Poststempel)
nach Bekanntgabe der zu beanstandenden Maßnahme beim 1.
Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden.
Ein Beschwerderecht
haben
die
Mitgliedsvereine des SBOO
die Unterbezirke
des SBOO.
Über eine
Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von
sechs Wochen abzuhalten ist.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des
SBOO fällt das Bezirksvermögen nach Regulierung aller
Forderungen und Verbindlichkeiten an den NSV, der es unmittelbar und
ausschließlich für den Schachsport / für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte innerhalb von zwei
Jahren nach der Auflösung eine Neugründung einer
Schachorganisation in dem Bereich des bisherigen SBOO mit einer
entspr. Zweckbestimmung (§ 2 der Satzung) erfolgen, fließt
das bisherige Vermögen in voller Höhe an diese Organisation
zurück.
§
10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist
Oldenburg
§ 11
Verabschiedung, Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. März 1999 in
Neuenburg verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Kraft.
Im
Original unterschrieben :
W. Berger M.
Coners
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender und
Schriftführer
Die o. a. Satzung wurde
am 17. 06. 1999 unter der Nummer 1069 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Oldenburg eingetragen..
1.
Änderung : 16. April 2000
2. Änderung
: 05. Mai 2002
3. Änderung : 27. April
2003
4. Änderung : 03. Juni 2007
5. Änderung : 23. Juni 2013
6. Änderung : 30. August 2020
(Klaus Schumacher) (Rene
Martens)
1. Vorsitzender 2.
Vorsitzender / Schriftführer