Antrag 1 Satzung 2020

Antrag #1 zur Änderung der Satzung des SBOO

§ 7.1b möge wie folgt neu gefasst werden:


b) Einberufung

Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin in dem offiziellen Mitteilungsblatt des SBOO mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

- Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammenkunft, Beschlussfähigkeit,

    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

    • Berichte der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, des Schiedsgerichtes,

    • Mitgliedsbeiträge,

    • Etat für das nächste Geschäftsjahr,

    • Entlastung des Kassenwartes und der anderen Vorstandsmitglieder, ggf. Wahlen,

    • Frist für die Einreichung von Anträgen,

    • Verschiedenes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen

    • auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedsvereinen

    • bei Bedarf durch den Vorstand

abzuhalten.

Über die Ausrichtung der nächsten Mitgliederversammlung macht die vorhergehende Mitgliederversammlung einen Vorschlag. Der erweiterte Vorstand kann entscheiden, von diesem Vorschlag abzuweichen. Die Versammlung kann als Videokonferenz online durchgeführt werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Anträge sind in der in der Einladung angegebenen Frist schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Sie werden im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Vorstandsmitglieder, Vorsitzenden der Unterbezirke / Vereine weitergeleitet. Verspätet eingegangene Anträge bzw. erst auf der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit als Dringlichkeitsantrag anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, sind unzulässig.


Begründung:

Der Gesetzgeber hat corona-bedingt den Vereinen für dieses und nächstes Jahr erlaubt, ihre Mitgliederversammlungen auch online durchzuführen. Grundsätzlich ist dies jedoch nur dann möglich, wenn dies auch explizit so in der Satzung verankert ist. Aktuell sieht unsere Satzung so etwas nicht vor. Um auch für solche Fälle gewappnet zu sein, wenn „Corona“ wieder vorbei ist, soll diese Möglichkeit nunmehr in unserer Satzung verankert werden.

Der rot dargestellte Passus ist die Neuerung und gleichzeitig eine Ergänzung. Der Rest dieses Paragrafen bleibt unverändert.