Satzung des SBOO

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

Der Schachbezirk Oldenburg-Ostfriesland e. V. (SBOO) hat seinen Sitz in Oldenburg und ist unter der Nummer - VR 1069 - im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Er ist durch das zuständige Finanzamt als "gemeinnützig" im Sinne der Abgabenordnung anerkannt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Zweck des SBOO ist die Pflege und Förderung des Schachsports, der im besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgabe ist der SBOO eine sportliche, kulturelle, unpolitische Vereinigung von Schachvereinen, Schachabteilungen von Sportvereinen (im folgendem Verein genannt) und Einzelpersonen (Förderer). Die Verwirklichung erfolgt u. a. durch die Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, die dem o. a. Zweck nicht entgegenstehen.
Der SBOO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der SBOO ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Gliederung

a) Der SBOO ist als Bezirk V Teil des Niedersächsischen Schachverbandes e. V. (NSV), der als Landesverband Mitglied im Deutschen Schachbund e. V. (DSB) und im Landessportbund Niedersachsen e. V. (LSB) ist.
b) Die im SBOO zusammengeschlossenen Vereine werden von den Unterbezirken (U.-Bez.)

- Ammerland, Oldenburg-Stadt, Wesermarsch
- Ostfriesland
- Südoldenburg und
- Wilhelmshaven-Friesland

nach den Ordnungen und Beschlüssen des SBOO betreut. Die Gliederung der Unterbezirke richtet sich grundsätzlich nach den politischen Kreisgrenzen.


§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt durch

a) schriftliche Beantragung beim 1. Vorsitzenden des SBOO. In dem Antrag ist der beabsichtigte Beginn der Mitgliedschaft anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen

    • Satzung des antragstellenden Vereins

    • Anschriften des Vorstandes

    • Anzahl der Mitglieder

    • Durchschrift / Kopie des Aufnahmeantrages beim LSB Niedersachsen.

Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme ist der vertretungsberechtigten Person des Vereines schriftlich mit Angabe des Beginns der Mitgliedschaft und der Zuordnung zu dem entspr. Unterbezirk bekanntzugeben. Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt der Verein die Ordnungen des SBOO und seiner Untergliederungen an. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der vertretungsberechtigten Person des antragstellenden Vereines schriftlich mit Angabe der Gründe und einer Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats (Poststempel) schriftlich Beschwerde beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.


b) Ehrenmitglieder und Förderer werden auf Vorschlag des erweiterten Bezirksvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Ja-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ernannt / aufgenommen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist an den 1.Vorsitzenden des SBOO zu richten.
b) durch Ausschluss wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder die Interessen der Schach- und Sportverbände trotz Abmahnung durch den Vorstand. Der Ausschluss ist der vertretungsberechtigten Person mit Begründung innerhalb von zwei Wochen (Poststempel) nach der Entscheidung per Einschreiben bekanntzugeben.
c) mit Auflösung des SBOO.

Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Teile des Bezirksvermögens.


§ 6 Organe des SBOO
Organe des SBOO sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Vorstand
4. der erweiterte Vorstand
5. die Kassenprüfer
6. der Spielausschuss
7. das Schiedsgericht
8. die Delegierten im Sinne § 7 Nr. 8 dieser Satzung.


§ 7.1. Mitgliederversammlung (Kongress)
a) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
- den Vorstandsmitgliedern
- je 1 Vertreter der Unterbezirke
- je 2 Delegierte der Mitgliedsvereine
- den Ehrenmitgliedern / Förderern

b) Einberufung

Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin in dem offiziellen Mitteilungsblatt des SBOO mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

    • Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammenkunft, Beschlussfähigkeit,

    • Genehmigung der Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

    • Berichte der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, des Schiedsgerichtes,

    • Etat für das nächste Geschäftsjahr,

    • Entlastung des Kassenwartes und der anderen Vorstandsmitglieder, ggf. Wahlen,

    • Frist für die Einreichung von Anträgen,

    • Verschiedenes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen

    • auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedsvereinen

    • bei Bedarf durch den Vorstand

abzuhalten.

Über die Ausrichtung der nächsten Mitgliederversammlung macht die vorhergehende Mitgliederversammlung einen Vorschlag. Der erweiterte Vorstand kann entscheiden, von diesem Vorschlag abzuweichen. Die Versammlung kann als Videokonferenz online durchgeführt werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Anträge sind in der in der Einladung angegebenen Frist schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Sie werden im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Vorstandsmitglieder, Vorsitzenden der Unterbezirke / Vereine weitergeleitet. Verspätet eingegangene Anträge bzw. erst auf der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit als Dringlichkeitsantrag anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, sind unzulässig


c) Beschlüsse

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters..


Ausnahmen

    • Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aufnahme von Förderern bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

    • der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

    • die Auflösung des SBOO bedarf der 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.


d) Vorsitz

Den Vorsitz führt grundsätzlich der 1. oder 2. Vorsitzende des SBOO. Bei Verhinderung wird ein Versammlungsleiter gewählt. Für die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden wird ein Wahlleiter gewählt.


e) Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll spätestens in der übernächsten Ausgabe des offiziellen Mitteilungsblattes des SBOO veröffentlicht werden. Falls nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Veröffentlichung Widerspruch beim 1. Vorsitzenden eingelegt wird, gilt es bis auf die Punkte eines evtl. Widerspruches als genehmigt.
Über einen eingelegten Widerspruch hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu befinden. Betrifft der Widerspruch eine oder mehrere Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Widerspruch zu befinden hat. Widerspruchsberechtigt sind alle Teilnehmer der betreffenden Mitgliederversammlung. Ferner sind widerspruchsberechtigt alle Unterbezirke sowie Vereine bzw. Schachabteilungen von Sportvereinen des SBOO, sofern diese von mindestens einer Person auf der Mitgliederversammlung vertreten waren.


f) Entscheidungen

Der Mitgliederversammlung sind folgende Entscheidungen vorbehalten:

    • Satzungsänderungen

    • Festsetzung der Beiträge

    • Etat für das nächste Geschäftsjahr

    • Entlastung des Kassenwartes

    • Entlastung der anderen Vorstandsmitglieder

    • Wahl der Vorstandsmitglieder

    • Wahl der Kassenprüfer

    • Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern (müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein sein)

    • Aufnahme von Förderern

    • Wahl der Delegierten für die Kongresse des NSV

    • Verabschiedung der Ordnungen des SBOO

    • Entscheidungen über Anträge

    • Entscheidungen über Beschwerden nach dieser Satzung

    • Ausschluss von Mitgliedern

    • Auflösung des SBOO


§ 7.2. Geschäftsführender Vorstand (Vorstand im Sinne § 26 des BGB)

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

    • der 1. Vorsitzende

    • der 2. Vorsitzende / Schriftführer

    • der Kassenwart.


Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand muss aus genau der gleichen Anzahl von Personen bestehen, wie Ämter aufgeführt sind.


§ 7.3 Vorstand

Dem Vorstand gehören an

    • die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

    • die Referatsleiter

  1. Turnierleiter

  2. Jugendwart
    1.Turnierleitung Einzelmeisterschaften
    2.Turnierleitung Mannschaftsmeisterschaften

  3. Seniorenwart

  4. Mädchen- und Frauenwart

  5. Lehrwart

  6. Wertungsreferent

  7. Pressewart


Die Mitglieder des Vorstandes werden durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten in den Jahren mit gerader Endziffer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Während einer Wahlperiode können die Aufgaben ausscheidender Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Wahlperiode durch den Vorstand kommissarisch anderen Schachfreunden übertragen werden.

Die Wahrnehmung der Aufgaben ergibt sich aus den entspr. Ordnungen und den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bearbeiten ihren Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich. Sie sind an Vorstandsbeschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung oder ein Honorar erhalten, näheres regelt die Finanzordnung.


§ 7.4 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an

    • die Mitglieder des Vorstandes

    • die Vorsitzenden der Unterbezirke oder deren Vertreter

Die Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Er tritt grundsätzlich einmal jährlich zusammen

§ 7.5 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenführung ist nach den Regelungen der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO zu prüfen. Das Verfahren regelt die Beitrags- und Finanzordnung des SBOO.


§ 7.6 Spielausschuss

Der Spielausschuss besteht aus

    • dem Turnierleiter als Sprecher

    • dem Jugendwart

    • dem Seniorenwart

    • dem Mädchen- und Frauenwart

    • den Spielleitern der Unterbezirke.

Die Turnierordnung wird vom Spielausschuss beschlossen. Beschlüsse zur Turnierordnung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Spielausschussmitglieder. Beschlossene Änderungen sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Zustimmung vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, ob er der Änderung zustimmt oder nicht.
Erhält eine Änderung im Spielausschuss nur eine einfache Mehrheit oder versagt der geschäftsführende Vorstand einer mit 3/4 Mehrheit beschlossenen Änderung ganz oder in Teilen die Zustimmung, so ist diese Änderung dem nächsten Kongress zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.


§ 7.7 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht wird für die Dauer von zwei Wahlperioden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig über laufende Turniere / Wettkämpfe nach der Turnierordnung bzw. Jugendordnung des SBOO. Das Verfahren regelt die Schiedsordnung des SBOO.


$ 7.8 Delegierte

Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kongresse des NSV werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Abstimmungen auf den betr. Kongressen haben sie die Interessen und Belange des SBOO zu berücksichtigen.


§ 8 Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des Vorstandes, soweit nicht das Schiedsgericht zuständig ist, kann Beschwerde schriftlich innerhalb von zwei Wochen (Poststempel) nach Bekanntgabe der zu beanstandenden Maßnahme beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden.

Ein Beschwerderecht haben

    • die Mitgliedsvereine des SBOO

    • die Unterbezirke des SBOO.

Über eine Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen abzuhalten ist.


§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des SBOO fällt das Bezirksvermögen nach Regulierung aller Forderungen und Verbindlichkeiten an den NSV, der es unmittelbar und ausschließlich für den Schachsport / für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung eine Neugründung einer Schachorganisation in dem Bereich des bisherigen SBOO mit einer entspr. Zweckbestimmung (§ 2 der Satzung) erfolgen, fließt das bisherige Vermögen in voller Höhe an diese Organisation zurück.


§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Oldenburg


§ 11 Verabschiedung, Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. März 1999 in Neuenburg verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Kraft.

Im Original unterschrieben :
W. Berger M. Coners
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender und Schriftführer

Die o. a. Satzung wurde am 17. 06. 1999 unter der Nummer 1069 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen..
1. Änderung : 16. April 2000
2. Änderung : 05. Mai 2002
3. Änderung : 27. April 2003

4. Änderung : 03. Juni 2007

5. Änderung : 23. Juni 2013

6. Änderung : 30. August 2020




(Klaus Schumacher) (Rene Martens)

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender / Schriftführer